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Satzung der Reitsportfreunde Mittelrhein e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen Reitsportfreunde Mittelrhein e. V.

2. Er ist unter VR 20246 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in Andernach.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist

1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten;


1.2 Die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;


1.3 Die Interessenförderung von Turnierreitern am Mittelrhein;


1.4 Die Förderung des Tierschutzes beim Umgang mit Pferden;


1.5 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und übergeordneten Organisationen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beitrag

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.


2. Die Mitglieder können sich je nach örtlicher Gegebenheit in "Stallgemeinschaften" gruppieren.


3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.


4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 2 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.


5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 18 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


6. Dem Mitglied muss vor dem Ausschließungsbeschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.


7. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den das Schiedsgericht gem. § 11 entscheidet.


8. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Fälligkeit und die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Der Termin ist auf der Homepage des Vereines mindestens 3 Monate vorher bekannt zu geben.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn


2.1 es das Vereinsinteresse erfordert oder


2.2 die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird oder


2.3 die Einberufung von 25% der Gründungsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird


3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf der Homepage des Vereines unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.


4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die ergänzte Tagesordnung ist mit diesem Stichtag auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.


5. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit
einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Vorstands-, Beitrags- oder Satzungsänderung ist unzulässig.


6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.


7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.


8. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende, volljährige Mitglied mit je einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.


9. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.


10. Wahlen erfolgen per Stimmzettel in geheimer Wahl, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen.


11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen aufzeichnen muss. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Haushaltsplan für das Folgejahr zur Beschlussfassung und Genehmigung durch den Vorstand schriftlich vorzulegen.


2. Sie bestellt jährlich einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch ein vom Vorstand berufenes Gremium angehört und auch nicht Angestellte / Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu  erichten. Eine Wiederwahl ist erst nach 5 Jahren wieder zulässig.


3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Rechnungsprüfers
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Mitgliedsbeiträge,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
g) Gebührenbefreiungen,
h) Aufgaben des Vereins,
i) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
j) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00
k) Verträge und/oder Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
k) Satzungsänderungen,
l) Auflösung des Vereins.
m) Anträge von Mitgliedern und/oder Vorstand

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an:

a) die / der Vorsitzende
b) die / der stellvertretende Vorsitzende/r
c) die / der sportliche Leiter/in
d) bis zu zwei weitere Mitglieder

2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung der / des Vorsitzenden tätig.


3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB.


5. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.


6. Der Vorstand muss sich bei seinen Ausgaben im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes bewegen.


7. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die / der Vorsitzende ist in jedem geraden Kalenderjahr zu wählen. Alle anderen Vorstandsmitglieder sind in jedem ungeraden Kalenderjahr zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins mit der Wahrung von Aufgaben kommissarisch zu beauftragen.


8. Die / der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein.

 

§ 9 Sportbeirat

 

1. Jede Stallgemeinschaft in Sinne des § 4.2 kann einen Delegierten in den Sportbeirat nominieren. Der Sportbeirat tritt auf Einladung des sportlichen Leiters zusammen.


2. Der Sportbeirat gibt Informationen und Anregungen zur Koordination von

a. Trainingseinheiten
b. Turnierauftritten
c. Meisterschaften

 

3. Die Beschlüsse des Sportbeirates sollen die sportliche Ausrichtung festlegen, sie haben
jedoch keine bindende Wirkung für den Vorstand.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 11 Schiedsgericht

 

1. Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch den anliegenden Schiedsvertrag endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.


2. Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


2. Die Einberufung zu einer solchen Versammlung ist jedem Mitglied schriftlich mit einer Frist
von 4 Wochen zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


3.1 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.


3.2 Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ungeachtet der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.


4. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.


5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Andernach, den 17. September 2007